Verordnung
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Art. 37 Information der Öffentlichkeit
1 Das BABS sorgt für die Information der Bevölkerung über die Sirenentests auf nationaler Ebene, die Kantone für die Information auf kantonaler, regionaler und lokaler Ebene. 2 Die Information erfolgt sowohl vor als auch während den Tests. 3 Die Kantone stellen die Information der Behörden in den von den Sirenentests betroffenen grenznahen ausländischen Gebieten sicher. |