Verordnung
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Art. 38 Behebung von Mängeln
1 Das BABS behebt die Mängel an seinen Systemen zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. 2 Es sorgt dafür, dass Mängel an den stationären Sirenen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Störung erkannt wurde, behoben werden. 3 Die Kantone stellen die Alarmierung der Bevölkerung mithilfe alternativer Alarmierungsdispositive sicher, bis der Mangel behoben ist. |