Verordnung
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Art. 39 Zuständigkeiten
1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Alarmierungsplanung des Wasseralarms und stellen die Umsetzung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auslösungsdispositive sicher. 2 Sie sorgen für die Einsatzbereitschaft der Alarmierungsorgane nach den Vorgaben des Bundesamts für Energie (BFE). 3 Die Kantone informieren die Bevölkerung im Überflutungsgebiet von Stauanlagen vorsorglich über das Verhalten und die Evakuationsvorschriften bei Gefahr. |