Verordnung
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Art. 41 Standorte für die Auslösung des Sirenenalarms
1 Die Sirenen müssen von zwei geografisch getrennten und gesicherten Standorten aus jederzeit ausgelöst werden können. Einer der Standorte muss sich in der Wasseralarmzentrale befinden. 2 Der Standort ausserhalb der Wasseralarmzentrale kann von mehreren Betreiberinnen von Stauanlagen gemeinsam genutzt werden. 3 Die Betreiberinnen von Stauanlagen stellen sicher, dass zwischen den Standorten zur Auslösung der Sirenen und der Einsatzzentrale der Kantonspolizei mindestens zwei voneinander unabhängige Sprachkommunikationsverbindungen bestehen. 4 Sie sorgen dafür, dass die Notstromversorgung der Systeme zur Auslösung der Sirenen, des Wasseralarmsystems und der Sprachkommunikationsverbindungen zur Kantonspolizei für mindestens fünf Tage sichergestellt ist. 5 Zusätzlich zu den Betreiberinnen von Stauanlagen stellen die Standortkantone die Auslösung des Wasseralarms sicher. |