Verordnung
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Art. 42 Alarmierung und Information
1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen stufen die von einer Stauanlage ausgehenden Gefahren nach der Skala nach Artikel 24 Absatz 1 ein. 2 Bei Gefahrenstufe 3 warnen sie die zuständige kantonale Stelle. 3 Bei Gefahrenstufe 4 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor:
4 Bei Gefahrenstufe 5 gehen die zuständigen Stellen wie folgt vor:
5 Die zuständige kantonale Stelle informiert die NAZ ab Stufe 3 über die Anpassung der Gefahrenstufe; die NAZ informiert das BFE. |