Verordnung
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Art. 45 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit koordiniert die Aufgaben des Bundes, der Kantone, des Fürstentums Liechtenstein und der Organisationen für Rettung und Sicherheit zur Sicherstellung der gemeinsamen Kommunikationssysteme im Bereich Rettung und Sicherheit. 2 Das BABS führt die Geschäftsstelle. |