Verordnung
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Art. 46 Aufgaben des BABS
1 Das BABS stellt die einwandfreie Funktion der Kommunikationssysteme auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der bundesweiten Vorgaben für Informations- und Kommunikationstechnologien sicher. 2 Es koordiniert und steuert die Projekte im Bereich der gemeinsamen Kommunikationssysteme. 3 Es stellt die Planung, den Betrieb, die Instandhaltung und den Werterhalt seiner Systeme sicher. 4 Es stellt den technischen Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten und der in seiner Zuständigkeit liegenden dezentralen Komponenten sicher. 5 Es regelt die technischen Aspekte; insbesondere legt es die Rahmenbedingungen für die Planung und die Realisierung, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Werterhalt der Systeme unter Einbezug der Systemnutzer fest. 6 Es legt die Zahlungsmodalitäten für die Entschädigung der Betriebsleistungen in Absprache mit den Nutzern fest und regelt das Inkasso. 7 Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel andere Stellen des Bundes und der Kantone sowie Dritte beiziehen. 8 Es kann zusammen mit den Partnern im Bevölkerungsschutz Ausschreibungen durchführen und sorgt für die Koordination. 9Es kann die Schweiz in internationalen Gremien vertreten. |