Verordnung
|
Art. 48 Mobiles Sicherheitsfunksystem
1 Das BABS ist für die Überführung des gesamten mobilen Sicherheitsfunksystems auf neue Technologien zuständig und stellt den Parallelbetrieb der zentralen Komponenten während der Umstellungsphase sicher. 2 Der Bund, die Kantone und Dritte stellen ihre Teilnetze auf die neuen Technologien um und stellen deren Parallelbetrieb während der Umstellungsphase sicher. |