Verordnung
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Art. 50 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
Das BABS koordiniert im Bereich des mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems die Zusammenarbeit mit und unter den Kantonen, anderen Bundesstellen, den Mobilfunkanbietern, den Systemherstellern und weiteren Stellen. |