Verordnung
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Art. 52 Ausbildungsangebote zum Umgang mit Alarmierungs-, Warn- und Kommunikationssystemen des Bundes
1 Das BABS bietet Ausbildungen für den Umgang mit Systemen zur Warnung der Behörden und Alarmierung der Bevölkerung sowie mit weiteren Kommunikationssystemen des Bundes im Bevölkerungsschutz an. 2 Die Ausbildungen umfassen die technischen Aspekte der Konfiguration, den Betrieb, die Überwachung der Systemkomponenten und die Systemnutzung für Ausbilder und Ausbilderinnen sowie für System- und Netzverantwortliche. 3 Die Kantone sind zuständig für die Ausbildung der Systemnutzer und Systemnutzerinnen. |