Verordnung
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Art. 53 Kostentragung
1 Das Ausbildungsangebot des BABS ist kostenpflichtig. 2 Für die Ausbildung der folgenden Personen werden keine Kosten erhoben:
3 Für die Unterkunft und die Verpflegung von Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b, die im Ausbildungszentrum des BABS einen Kurs besuchen, werden keine Kosten erhoben. 4 Regionalen und kommunalen Führungsorganen, Angehörigen von Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie Dritten steht das Ausbildungsangebot des BABS im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten kostenpflichtig zur Verfügung. 5 Das BABS kann eine abweichende Kostentragung vereinbaren. |