Verordnung
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Art. 58 Datenbeschaffung und -bekanntgabe
1 Das BABS beschafft die Daten für das Informationssystem nach Artikel 56 Absatz 2 bei den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone. 2 Es gibt die Daten den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, den zuständigen Verbänden und den für den Schutz kritischer Infrastrukturen zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone bekannt. |