Verordnung
über den Bevölkerungsschutz
(Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

vom 11. November 2020 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Das BABS ver­gü­tet den Kan­to­nen im Rah­men von Ar­ti­kel 99 Ab­satz 1 BZG höchs­tens die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen. Es kann die Ent­schä­di­gung pau­schal fest­le­gen und tech­ni­sche Vor­ga­ben er­las­sen.

2 Die Über­tra­gung des Ei­gen­tums an den Si­re­nen auf das BABS er­folgt spä­tes­tens vier Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung. Die Über­tra­gung ist mit dem BABS min­des­tens 18 Mo­na­te im Vor­aus ab­zu­spre­chen.

3 Die Kan­to­ne blei­ben bis zur Über­tra­gung des Ei­gen­tums an den Si­re­nen auf das BABS für die Be­reit­stel­lung und die tech­ni­sche Steue­rung zu­stän­dig.

4 Die Kan­to­ne und Ge­mein­den sind zu­stän­dig für die frist­ge­rech­te Auf­lö­sung der War­tungs­ver­trä­ge für ih­re Si­re­nen.

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