Verordnung
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Art. 63 Übergangsbestimmungen
1 Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1 BZG höchstens die tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Es kann die Entschädigung pauschal festlegen und technische Vorgaben erlassen. 2 Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate im Voraus abzusprechen. 3 Die Kantone bleiben bis zur Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS für die Bereitstellung und die technische Steuerung zuständig. 4 Die Kantone und Gemeinden sind zuständig für die fristgerechte Auflösung der Wartungsverträge für ihre Sirenen. |