Verordnung
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Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe
1 Bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
2 Bei Ereignissen im Ausland mit Auswirkung auf die Schweiz trifft die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen:
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