Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013) |
Art. 15 Kantonale Behörden
1Jeder Kanton bezeichnet:
2Zuständig ist die Behörde am Ort des Grundstückes; beim Erwerb von Anteilen an juristischen Personen oder bei der Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ist die Behörde zuständig, in deren Amtsbereich wertmässig der grösste Teil der Grundstücke liegt. 3Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet in Kompetenzkonflikten zwischen den Behörden verschiedener Kantone. |