Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013) |
Art. 20 Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz
1Der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz unterliegen die Verfügungen der Bewilligungsbehörde, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde. 2Das Beschwerderecht steht zu:
3Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde. 4Die kantonale Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den beschwerdeberechtigten Personen, der Bewilligungsbehörde und, kostenlos, den beschwerdeberechtigten Behörden. |