Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013) |
Art. 26 Unwirksamkeit und Nichtigkeit
1Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam. 2Sie werden nichtig, wenn:
3Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amtes wegen zu beachten. 4Sie haben zur Folge, dass:
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