Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013) |
Art. 30 Missachtung von Auflagen
1Wer vorsätzlich eine Auflage missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.1 2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken. 3Wird die Auflage nachträglich widerrufen oder kommt der Täter nachträglich der Auflage nach, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken. 4Bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens auf Widerruf der Auflage darf der Strafrichter nicht urteilen. 1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). |