Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013) |
Art. 31 Verweigerung von Auskunft oder Edition
Wer sich weigert, der Auskunfts- oder Editionspflicht nachzukommen, die ihm die zuständige Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels auferlegt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.1 Er bleibt straflos, wenn er sich auf ein Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches2 berufen kann. 1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). |