Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2013) |
Art. 33 Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile
1Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf Klage hin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an den Kanton zu zahlen. 2Geschenke und andere Zuwendungen verfallen nach den Artikeln 70-72 des Strafgesetzbuches1. 1 Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). |