Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 13 Weitergehende kantonale Beschränkungen

1 Die Kan­to­ne kön­nen durch Ge­setz den Er­werb von Fe­ri­en­woh­nun­gen und von Wohn­ein­hei­ten in Ap­par­tho­tels wei­ter­ge­hend ein­schrän­ken, in­dem sie ins­be­son­de­re:

a.
ei­ne Be­wil­li­gungs­sper­re ein­füh­ren;
b.
den Er­werb von Fe­ri­en­woh­nun­gen nur im Rah­men von Stock­werk­ei­gen­tum oder ei­ner an­de­ren Ge­samt­heit meh­re­rer Fe­ri­en­woh­nun­gen zu­las­sen;
c.
für ei­ne Ge­samt­heit von Fe­ri­en­woh­nun­gen und für Wohn­ein­hei­ten in Ap­part­ho­tels den Er­werb nur bis zu ei­ner be­stimm­ten Quo­te des Wohn­raums zu­las­sen;
d.
zu­guns­ten von Per­so­nen, die kei­ner Be­wil­li­gung be­dür­fen, ein Vor­kaufs­recht zum Ver­kehrs­wert ein­füh­ren;
e.
den Er­werb auf das Bau­recht, das Wohn­recht oder die Nutz­nies­sung be­schrän­ken.

2 Die Ge­mein­den kön­nen die­se Ein­schrän­kun­gen von sich aus ein­füh­ren. Die Kan­to­ne re­geln das Ver­fah­ren.

BGE

112 IB 241 () from 17. Oktober 1986
Regeste: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland. Art. 21 Abs. 3 BewG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung selbständigen kantonalen Rechts. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist auf Willkür beschränkt (E. 1). Art. 13 Abs. 1 BewG: weitergehende kantonale Beschränkungen. Bei Art. 6 Abs. 1 des Dekrets des Walliser Grossen Rates vom 1. Februar 1985, wonach für ausserhalb der Bauzone gelegene Grundstücke keine Kontingente erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine zulässige kantonale Beschränkung nach Art. 13 Abs. 1 BewG (E. 2). Die Annahme der Behörde, die Bauzone werde durch den kommunalen Zonenplan definiert, stellt keine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung dar (E. 3).

112 IB 249 () from 17. Oktober 1986
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BewG. 1. Rechtsnatur der von den Gemeinden angeordneten Beschränkungen des Grunderwerbs durch Personen im Ausland. Verfügung oder Erlass? (E. 2). 2. Auch die Anwendung der gemäss Art. 13 Abs. 2 BewG erlassenen selbständigen kantonalen Verfahrensnormen überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 21 Abs. 3 BewG). Im konkreten Fall wird Willkür verneint (E. 3). 3. Die Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund des Vertrauensschutzprinzips sind im konkreten Fall nicht gegeben (E. 4).

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