Bundesgesetz
|
Art. 23 Vorsorgliche Massnahmen
1 Die kantonalen Behörden und, ausserhalb eines Verfahrens, auch das Bundesamt für Justiz können vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten. 2 Die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. |