Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 26 Unwirksamkeit und Nichtigkeit

1 Rechts­ge­schäf­te über einen Er­werb, für den der Er­wer­ber ei­ner Be­wil­li­gung be­darf, blei­ben oh­ne rechts­kräf­ti­ge Be­wil­li­gung un­wirk­sam.

2 Sie wer­den nich­tig, wenn:

a.
der Er­wer­ber das Rechts­ge­schäft voll­zieht, oh­ne um die Be­wil­li­gung nach­zu­su­chen oder be­vor die Be­wil­li­gung in Rechts­kraft tritt;
b.
die Be­wil­li­gungs­be­hör­de die Be­wil­li­gung rechts­kräf­tig ver­wei­gert oder wi­der­ru­fen hat;
c.
der Grund­buch­ver­wal­ter oder Han­dels­re­gis­ter­füh­rer die An­mel­dung ab­weist, oh­ne dass die Be­wil­li­gungs­be­hör­de die Be­wil­li­gung vor­gän­gig ver­wei­gert hat;
d.
die Stei­ge­rungs­be­hör­de den Zu­schlag auf­hebt, oh­ne dass die Be­wil­li­gungs­be­hör­de die Be­wil­li­gung vor­gän­gig ver­wei­gert hat.

3 Un­wirk­sam­keit und Nich­tig­keit sind von Am­tes we­gen zu be­ach­ten.

4 Sie ha­ben zur Fol­ge, dass:

a.
ver­spro­che­ne Leis­tun­gen nicht ge­for­dert wer­den dür­fen;
b.
Leis­tun­gen in­ner­halb ei­nes Jah­res zu­rück­ge­for­dert wer­den kön­nen, seit der Klä­ger Kennt­nis von sei­nem Rück­for­de­rungs­an­spruch hat, oder in­ner­halb ei­nes Jah­res seit Ab­schluss ei­nes Straf­ver­fah­rens, spä­tes­tens aber in­ner­halb von zehn Jah­ren seit die Leis­tung er­bracht wor­den ist;
c.
von Am­tes we­gen auf Be­sei­ti­gung ei­nes rechts­wid­ri­gen Zu­stan­des ge­klagt wird.

BGE

129 II 361 () from 21. Mai 2003
Regeste: Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 7 lit. i und Art. 14 BewG; Gesuch um Bewilligung, von einer Immobiliengesellschaft das Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, die als Hotelbetrieb dienen soll, aber seit Jahren als Ferienwohnung genutzt wird; Ausnahme von der Bewilligungspflicht; Widerruf von Auflagen; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit; Verjährung. Abkommen über die Freizügigkeit der Personen: Regelung des Erwerbs einer Ferienwohnung (E. 2). Entstehungsgeschichte der in Art. 7 lit. i BewG vorgesehenen Ausnahme von der Bewilligungspflicht (E. 3). Begriff der Auflage und Bedingung im Sinne von Art. 14 BewG (E. 4.1 - 4.4). Dass eine Bedingung besteht, muss sich klar aus der betreffenden Bewilligung ergeben; die Auflage hingegen, die Liegenschaft dauerhaft zu dem im Bewilligungsgesuch angegebenen Zweck zu betreiben, besteht unabhängig davon, ob sie in der Bewilligungsverfügung oder im Grundbuch ausdrücklich erwähnt wird (E. 4.6 und 4.7); das gilt auch nach dem Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG (E. 5.3). Voraussetzungen für den Widerruf einer Auflage (E. 6). Prüfung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit (E. 7). Unverjährbarkeit des Widerrufs der Bewilligung, wenn eine Auflage nicht eingehalten wird (Art. 25 Abs. 1 BewG) (E. 8).

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