Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 27 Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes

1 Die be­schwer­de­be­rech­tig­te kan­to­na­le Be­hör­de oder, wenn die­se nicht han­delt, das Bun­des­amt für Jus­tiz, klagt ge­gen die Par­tei­en auf:48

a.
Wie­der­her­stel­lung des ur­sprüng­li­chen Zu­stan­des, wenn ein Grund­stück auf­grund ei­nes man­gels Be­wil­li­gung nich­ti­gen Rechts­ge­schäf­tes er­wor­ben wur­de;
b.
Auf­lö­sung der ju­ris­ti­schen Per­son mit Ver­fall ih­res Ver­mö­gens an das Ge­mein­we­sen im Fal­le von Ar­ti­kel 57 Ab­satz 3 des Schwei­ze­ri­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches49.

2 Er­weist sich die Wie­der­her­stel­lung des ur­sprüng­li­chen Zu­stan­des als un­mög­lich oder un­tun­lich, so ord­net der Rich­ter die öf­fent­li­che Ver­stei­ge­rung nach den Vor­schrif­ten über die Zwangs­ver­wer­tung von Grund­stücken an. Der Er­wer­ber kann nur sei­ne Ge­ste­hungs­kos­ten be­an­spru­chen; ein Mehr­er­lös fällt dem Kan­ton zu.

3 Die Kla­ge auf Wie­der­her­stel­lung des ur­sprüng­li­chen Zu­stan­des ent­fällt, wenn die Par­tei­en ihn wie­der her­ge­stellt ha­ben oder ein gut­gläu­bi­ger Drit­ter das Grund­stück er­wor­ben hat.

4 Bei­de Kla­gen sind an­zu­brin­gen:

a.
in­ner­halb ei­nes Jah­res seit ei­nem rechts­kräf­ti­gen Ent­scheid, der die Nich­tig­keit be­wirkt;
b.
im üb­ri­gen in­ner­halb von zehn Jah­ren seit dem Er­werb, wo­bei die Kla­ge­frist wäh­rend ei­nes Ver­wal­tungs­ver­fah­rens ruht;
c.
spä­tes­tens bis zur Ver­jäh­rung der Straf­ver­fol­gung, wenn die­se län­ger dau­ert.

5 Für den Schutz gut­gläu­big er­wor­be­ner ding­li­cher Rech­te und die Er­satz­pflicht gilt Ar­ti­kel 975 Ab­satz 2 des Schwei­ze­ri­schen Zi­vil­ge­setz­bu­ches.

48 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 4 des Ge­richts­stands­ge­set­zes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

49SR 210

BGE

112 II 191 () from 1. Mai 1986
Regeste: Art. 42 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit und Auflösung von juristischen Personen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG und Art. 57 Abs. 3 ZGB gelten nicht als vermögensrechtlich und können deshalb nicht gestützt auf Art. 42 OG direkt beim Bundesgericht angehoben werden (E. 2).

129 II 361 () from 21. Mai 2003
Regeste: Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 7 lit. i und Art. 14 BewG; Gesuch um Bewilligung, von einer Immobiliengesellschaft das Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, die als Hotelbetrieb dienen soll, aber seit Jahren als Ferienwohnung genutzt wird; Ausnahme von der Bewilligungspflicht; Widerruf von Auflagen; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit; Verjährung. Abkommen über die Freizügigkeit der Personen: Regelung des Erwerbs einer Ferienwohnung (E. 2). Entstehungsgeschichte der in Art. 7 lit. i BewG vorgesehenen Ausnahme von der Bewilligungspflicht (E. 3). Begriff der Auflage und Bedingung im Sinne von Art. 14 BewG (E. 4.1 - 4.4). Dass eine Bedingung besteht, muss sich klar aus der betreffenden Bewilligung ergeben; die Auflage hingegen, die Liegenschaft dauerhaft zu dem im Bewilligungsgesuch angegebenen Zweck zu betreiben, besteht unabhängig davon, ob sie in der Bewilligungsverfügung oder im Grundbuch ausdrücklich erwähnt wird (E. 4.6 und 4.7); das gilt auch nach dem Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG (E. 5.3). Voraussetzungen für den Widerruf einer Auflage (E. 6). Prüfung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit (E. 7). Unverjährbarkeit des Widerrufs der Bewilligung, wenn eine Auflage nicht eingehalten wird (Art. 25 Abs. 1 BewG) (E. 8).

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