Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 36 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bun­des­rat und die Kan­to­ne er­las­sen die not­wen­di­gen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen.

2 Die Kan­to­ne kön­nen aus­ser ih­ren not­wen­di­gen Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen auch er­gän­zen­de ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen, zu de­ren Er­lass die­ses Ge­setz sie er­mäch­tigt, vor­läu­fig durch nicht re­fe­ren­dums­pflich­ti­ge Ver­ord­nung er­las­sen; die­se Ver­ord­nun­gen blei­ben bis zum Er­lass ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen in Kraft, längs­tens je­doch für die Dau­er von drei Jah­ren seit dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes.

3 Die Be­stim­mun­gen, wel­che die Kan­to­ne und die Ge­mein­den er­las­sen, sind dem Bun­des­amt für Jus­tiz zur Kennt­nis zu brin­gen.59

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 20051337; BBl 2003 4357).

BGE

112 IB 241 () from 17. Oktober 1986
Regeste: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland. Art. 21 Abs. 3 BewG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung selbständigen kantonalen Rechts. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist auf Willkür beschränkt (E. 1). Art. 13 Abs. 1 BewG: weitergehende kantonale Beschränkungen. Bei Art. 6 Abs. 1 des Dekrets des Walliser Grossen Rates vom 1. Februar 1985, wonach für ausserhalb der Bauzone gelegene Grundstücke keine Kontingente erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine zulässige kantonale Beschränkung nach Art. 13 Abs. 1 BewG (E. 2). Die Annahme der Behörde, die Bauzone werde durch den kommunalen Zonenplan definiert, stellt keine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung dar (E. 3).

112 IB 249 () from 17. Oktober 1986
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BewG. 1. Rechtsnatur der von den Gemeinden angeordneten Beschränkungen des Grunderwerbs durch Personen im Ausland. Verfügung oder Erlass? (E. 2). 2. Auch die Anwendung der gemäss Art. 13 Abs. 2 BewG erlassenen selbständigen kantonalen Verfahrensnormen überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 21 Abs. 3 BewG). Im konkreten Fall wird Willkür verneint (E. 3). 3. Die Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund des Vertrauensschutzprinzips sind im konkreten Fall nicht gegeben (E. 4).

136 II 233 (2C_733/2009) from 16. März 2010
Regeste: Art. 86 Abs. 2 BGG; Begriff der "Nettowohnfläche" gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV. Anerkennung der kantonalen BewG-Rekurskommission als oberes Gericht (E. 2.1). Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BewV (E. 3). Berücksichtigung eines Hallenbads, das einem luxuriösen Raum mit dienendem Charakter vergleichbar ist, bei der Berechnung der Nettowohnfläche (E. 4 und 5).

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