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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 1Zweck
Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.