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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 25Widerruf der Bewilligung und nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht 46
1 Die Bewilligung wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält.
1bis Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber einer zuständigen Behörde, dem Grundbuchverwalter oder dem Handelsregisterführer über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.47
2 Sanktionen nach dem Ausländerrecht bleiben vorbehalten.