Bundesgesetz
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewG)

vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 3 Bundesrecht und kantonales Recht

1 Die Be­wil­li­gung wird nur aus den Grün­den er­teilt, die die­ses Ge­setz vor­sieht.

2 Die Kan­to­ne kön­nen zur Wah­rung ih­rer un­ter­schied­li­chen In­ter­es­sen zu­sätz­li­che Be­wil­li­gungs­grün­de und wei­ter­ge­hen­de Be­schrän­kun­gen vor­se­hen, so­weit die­ses Ge­setz sie da­zu er­mäch­tigt.

BGE

112 IB 241 () from 17. Oktober 1986
Regeste: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland. Art. 21 Abs. 3 BewG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung selbständigen kantonalen Rechts. Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist auf Willkür beschränkt (E. 1). Art. 13 Abs. 1 BewG: weitergehende kantonale Beschränkungen. Bei Art. 6 Abs. 1 des Dekrets des Walliser Grossen Rates vom 1. Februar 1985, wonach für ausserhalb der Bauzone gelegene Grundstücke keine Kontingente erteilt werden dürfen, handelt es sich um eine zulässige kantonale Beschränkung nach Art. 13 Abs. 1 BewG (E. 2). Die Annahme der Behörde, die Bauzone werde durch den kommunalen Zonenplan definiert, stellt keine willkürliche Anwendung dieser kantonalen Bestimmung dar (E. 3).

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