vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. Juli 2023)
1 Die Bewilligung wird nur aus den Gründen erteilt, die dieses Gesetz vorsieht.
2 Die Kantone können zur Wahrung ihrer unterschiedlichen Interessen zusätzliche Bewilligungsgründe und weitergehende Beschränkungen vorsehen, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt.