Bundesgesetz
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Art. 33 Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile
1 Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf Klage hin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an den Kanton zu zahlen. 2 Geschenke und andere Zuwendungen verfallen nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches56. 56Fassung gemäss Art. 334 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459). |