Bundesgesetz
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Art. 35 Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 2 Jede Einleitung eines Strafverfahrens, alle Einstellungsbeschlüsse, Strafbescheide und Strafurteile sind ohne Verzug und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen; diese kann jederzeit Auskunft über den Stand eines hängigen Strafverfahrens verlangen. 3 …58 58 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 6 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |