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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
vom 16. Dezember 1983 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 36Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat und die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Die Kantone können ausser ihren notwendigen Ausführungsbestimmungen auch ergänzende gesetzliche Bestimmungen, zu deren Erlass dieses Gesetz sie ermächtigt, vorläufig durch nicht referendumspflichtige Verordnung erlassen; diese Verordnungen bleiben bis zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen in Kraft, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Die Bestimmungen, welche die Kantone und die Gemeinden erlassen, sind dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu bringen.59
59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 20051337; BBl 2003 4357).