Federal Act
on the Acquisition of Immovable Property
in Switzerland by Foreign Non-Residents
(ANRA)


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Art. 21 Appeal to the federal authorities 44

1 An ap­peal to the fed­er­al au­thor­it­ies is gov­erned by the gen­er­al pro­vi­sions on the ad­min­is­tra­tion of fed­er­al justice.

2 The parties and au­thor­it­ies with the right to ap­peal to the can­ton­al court of ap­peal may also ap­peal to the fed­er­al au­thor­it­ies.

44 Amended by An­nex No 17 of the Ad­min­is­trat­ive Court Act of 17 June 2005, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

BGE

112 IB 249 () from 17. Oktober 1986
Regeste: Art. 13 Abs. 2 BewG. 1. Rechtsnatur der von den Gemeinden angeordneten Beschränkungen des Grunderwerbs durch Personen im Ausland. Verfügung oder Erlass? (E. 2). 2. Auch die Anwendung der gemäss Art. 13 Abs. 2 BewG erlassenen selbständigen kantonalen Verfahrensnormen überprüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 21 Abs. 3 BewG). Im konkreten Fall wird Willkür verneint (E. 3). 3. Die Voraussetzungen eines Bewilligungsanspruchs aufgrund des Vertrauensschutzprinzips sind im konkreten Fall nicht gegeben (E. 4).

114 IB 261 () from 16. Dezember 1988
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 BewG ("Lex Friedrich") darf der Handelsregisterführer die Eintragung einer Gesellschaft nur vornehmen, wenn die Bewilligungspflicht ohne weiteres ausgeschlossen ist (E. 2). In allen übrigen Fällen muss der Handelsregisterführer die Erwerber an die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde verweisen, die allein für den Entscheid über die Bewilligungspflicht oder gegebenenfalls für die Bewilligung zuständig ist (E. 3). 2. Fehlt es an einem Ort des Grundstücks im Sinne von Art. 15 Abs. 2 BewG, so ist die zuständige Behörde diejenige des Ortes, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat (E. 4).

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