Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 1. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2008) |
Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
Die Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit im Falle des Erwerbes von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft mit Grundstücken im Amtsbereich mehrerer Behörden (Art. 15 Abs. 2 BewG) ist auf einen anderen Erwerb sinngemäss anwendbar. |