Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Auslandvom 1. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2008) |
Art. 19 Stellungnahme anderer Behörden
1Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein:
2Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme anderer Bundes- oder kantonalen Behörden einholen, um einen Sachverhalt abzuklären (Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 BewG). 1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |