Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 1. Oktober 1984 (Stand am 1. Januar 2008)

Art. 4 Härtefall

1Der Ver­äus­se­rer, der einen Här­te­fall gel­tend macht (Art. 8 Abs. 3 Be­wG), muss aus­ser sei­ner Not­la­ge nach­wei­sen, dass er die Woh­nung er­folg­los zu den Ge­ste­hungs­kos­ten Per­so­nen an­ge­bo­ten hat, die kei­ner Be­wil­li­gung be­dür­fen; die Ge­ste­hungs­kos­ten er­hö­hen sich um den Be­trag ei­ner an­ge­mes­se­nen Ver­zin­sung, wenn die Woh­nung dem Ver­äus­se­rer seit mehr als drei Jah­ren ge­hört.

2Der Er­werb ei­ner Fe­ri­en­woh­nung oder ei­ner Wohn­ein­heit in ei­nem Ap­par­tho­tel kann auch in ei­nem Här­te­fall nur in Frem­den­ver­kehrs­or­ten im Sin­ne des gel­ten­den (Art. 9 Abs. 3 Be­wG) oder des frü­he­ren Rechts (Art. 21 Abs. 2) be­wil­ligt wer­den.