Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)
vom 1. Oktober 1984 (Stand am 1. März 2021)
Art. 18aPrüfung durch Grundbuchamt und Steigerungsbehörde 45
1 Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG (Betriebsstätte) verzichten das Grundbuchamt und die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Erwerbers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungspflicht (Art. 18 Abs. 1), wenn:
a.
der Erwerber nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient;
b.
er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zweck zu überbauen;
c.
die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen.
2 Für einen Erwerb nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG (Hauptwohnung) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn:
a.
der Erwerber eine gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 Abs. 2) oder eine andere entsprechende Berechtigung (Art. 5 Abs. 3) vorlegt;
b.
er schriftlich erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben;
c.
die Fläche des Grundstücks 3000 m2 nicht übersteigt.
3 Für den Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts (Art. 7 Bst. j Ziff. 1 und 2 BewG) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn:46