Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)

vom 1. Oktober 1984 (Stand am 9. November 2022)


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Art. 1 Erwerb von Grundstücken

1 Als Er­werb von Grund­stücken gel­ten auch:

a.2
die Be­tei­li­gung an der Grün­dung und, so­fern der Er­wer­ber da­mit sei­ne Stel­lung ver­stärkt, an der Ka­pi­tal­er­hö­hung von ju­ris­ti­schen Per­so­nen, de­ren tat­säch­li­cher Zweck der Er­werb von Grund­stücken ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. e Be­wG), die nicht nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 Buch­sta­be a Be­wG oh­ne Be­wil­li­gung er­wor­ben wer­den kön­nen;
b.3
die Über­nah­me ei­nes Grund­stückes, das nicht nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 Buch­sta­be a Be­wG oh­ne Be­wil­li­gung er­wor­ben wer­den kann, zu­sam­men mit
ei­nem Ver­mö­gen oder Ge­schäft (Art. 181 Ob­li­ga­tio­nen­recht, OR4) oder durch Fu­si­on, Spal­tung, Um­wand­lung oder Ver­mö­gens­über­tra­gung nach dem Fu­si­ons­ge­setz vom 3. Ok­to­ber 20035 (FusG), so­fern sich da­durch die Rech­te des Er­wer­bers an die­sem Grund­stück ver­meh­ren;
c.
der Er­werb von An­tei­len an ei­ner Ge­sell­schaft, der ei­ne Woh­nung ge­hört, die dem Er­wer­ber der An­tei­le als Haupt-, Zweit- oder Fe­ri­en­woh­nung dient.

2 Als an­de­re Rech­te, die dem Er­wer­ber ei­ne ähn­li­che Stel­lung wie dem Ei­gen­tü­mer ei­nes Grund­stückes ver­schaf­fen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Be­wG), gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
die lang­fris­ti­ge Mie­te oder Pacht ei­nes Grund­stückes, wenn die Ab­re­den den Rah­men des ge­wöhn­li­chen oder kauf­män­ni­schen Ge­schäfts­ver­kehrs spren­gen und den Ver­mie­ter oder Ver­päch­ter in ei­ne be­son­de­re Ab­hän­gig­keit vom Mie­ter oder Päch­ter brin­gen;
b.
die Fi­nan­zie­rung des Kau­fes oder der Über­bau­ung ei­nes Grund­stückes, wenn die Ab­re­den, die Hö­he der Kre­di­te oder die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Schuld­ners den Käu­fer oder Bau­herrn in ei­ne be­son­de­re Ab­hän­gig­keit vom Gläu­bi­ger brin­gen;
c.
die Be­grün­dung von Bau­ver­bo­ten und ähn­li­chen Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen mit ding­li­cher oder ob­li­ga­to­ri­scher Wir­kung, wel­che ein Nach­bar­grund­stück be­tref­fen.

2Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2122).

3Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 der Han­dels­re­gis­ter­ver­ord­nung vom 21. April 2004, in Kraft seit 1. Ju­li 2004 (AS 2004 2669).

4 SR 220

5 SR 221.301

BGE

106 IB 65 () from 14. März 1980
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Beteiligung an der Kapitalerhöhung einer Immobiliengesellschaft (Art. 2 lit. c BewB und Art. 1 und 2 Abs. 1 BewV). 1. Der Bewilligungspflicht unterliegt nicht die Kapitalerhöhung als solche, sondern der Erwerb von Anteilen an der Immobiliengesellschaft durch Personen im Ausland (oder der mit der Erhöhung verbundene spätere Erwerb von Grundstücken in der Schweiz). Die zuständige Behörde hat folglich zu prüfen, ob sich unter den Zeichnern Personen befinden, die der Bewilligungspflicht unterstehen; sie hat zu diesem Zweck Informationen von denjenigen Personen zu verlangen, die nach Art. 15 BewB auskunftpflichtig sind (E. 2). 2. Bei der Beurteilung ob eine Gesellschaft als Immobiliengesellschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BewV zu betrachten ist, steht der zuständigen Behörde ein gewisses Ermessen zu. Wie verhält es sich, wenn der Bilanzwert der unbeweglichen Aktiven rund 50% der Aktiven beträgt? (E. 2c, e). 3. Die Person im Ausland, die Anteile an einer Immobiliengesellschaft erwerben will, hat das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 BewB nachzuweisen (E. 3a). 4. Die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil BGE 102 Ib 135 ff. gelten auch für Personen im Ausland, die Anteile an einer schweizerischen Immobiliengesellschaft zeichnen oder erwerben, welche in der Schweiz bereits Handel oder Gewerbe treibt. Grundsätzlich und vorbehältlich besonderer Umstände kann somit die Bewilligung dem ausländischen Erwerber nur erteilt werden, wenn er beabsichtigt, sich persönlich an Geschäftsführung oder Verwaltung der Gesellschaft zu beteiligen, denn sonst ist anzunehmen, das Interesse an der Kapitalanlage überwiege, weshalb die Bewilligung zu verweigern ist (E. 3b). 5. Bedingungen und Auflagen, mit denen die Bewilligung zum Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften verbunden werden kann (Art. 8 BewB, Art. 17 Abs. 2 lit. d BewV). Für die Sperrfrist gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. d BewV ist Art. 17 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BewV analog anwendbar (E. 4). 6. Tragweite von Art. 23 Abs. 1 und 2 BewV im konkreten Fall. Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung im Sinne von Art. 114 Abs. 2 Satz 2 OG an die erste kantonale Instanz (E. 5).

121 IV 185 () from 21. Juni 1995
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BewG; Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; fahrlässige unrichtige Angaben. Fahrlässig unrichtige Angaben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BewG macht der Notar, der bei der Abfassung eines für den Grundbuchverwalter bestimmten Grundstückkaufvertrages angibt, dass der Erwerb nicht gemäss BewG bewilligungspflichtig sei, da er durch Übernahme bestehender Schulden, vor allem Hypothekarschulden bei einer schweizerischen Bank, finanziert werde, und der zum Ausdruck bringt, dass die Bank - die sich in Tat und Wahrheit widersetzt - zur Darlehensgewährung an den Erwerber bereit sei, ohne dass er sich vor der Vertragsunterzeichnung darüber vergewissert oder einen entsprechenden Vorbehalt anbringt (E. 2).

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