Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)

vom 1. Oktober 1984 (Stand am 9. November 2022)


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Art. 10 Zulässige Fläche

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2 Die Net­to­wohn­flä­che von Zweit­woh­nun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be c Be­wG, Fe­ri­en­woh­nun­gen und Wohn­ein­hei­ten in Ap­par­tho­tels darf 200 m2 in der Re­gel nicht über­stei­gen.30

3 Aus­ser­dem darf für Zweit­woh­nun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be c Be­wG und für Fe­ri­en­woh­nun­gen, die nicht im Stock­werk­ei­gen­tum ste­hen, die Ge­samt­flä­che des Grund­stückes 1000 m2 in der Re­gel nicht über­stei­gen.31

4 Ein nach­träg­li­cher Meh­r­er­werb darf nur im Rah­men der zu­läs­si­gen Flä­che er­fol­gen.

5 Führt ein Tausch von Woh­nun­gen oder ei­ne Grenz­be­rei­ni­gung da­zu, dass die zu­läs­si­ge Flä­che über­schrit­ten wird, so ent­fällt die für die­sen Er­werb vor­ge­se­he­ne Aus­nah­me von der Be­wil­li­gungs­pflicht (Art. 7 Bst. d und g Be­wG); der Grund­buch­ver­wal­ter ver­weist in die­sem Fal­le den Er­wer­ber an die Be­wil­li­gungs­be­hör­de (Art. 18 Abs. 1 Be­wG).

29Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, mit Wir­kung seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2122).

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Ju­li 2003 (AS 2003 1635).

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Ju­ni 2002 (AS 2002 1115).

BGE

102 IB 26 () from 26. März 1976
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BB vom 23. März 1961/21. März 1973 (BewB); Verordnung vom 21. Dezember 1973 (BewV); BRB vom 21. Dezember 1973 über den Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland (BRB 1973). Berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 BewB verneint, weil das Grundstuck nicht an einem der im Anhang 1 zum BRB 1973 aufgezählten Fremdenverkehrsorte liegt. Gesetzmässigkeit des Art. 2 BRB 1973 und des Anhangs 1 (Erw. 3). Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung, ob die Bewilligung auf Grund von Art. 6 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BewB (aussergewöhnlich enge Beziehungen des Erwerbers zum Ort des Grundstücks) erteilt werden könne, sofern nicht Art. 6 Abs. 3 (Erwerb zum Zwecke der Vermögensanlage) oder Art. 7 Abs. 1 lit. a BewB (Lage des Grundstücks ausserhalb einer Bauzone) entgegensteht (Erw. 2, 5 und 6).

103 IB 178 () from 27. Juli 1977
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Vermächtnisnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bedürfen wie eingesetzte Erben einer Bewilligung, um inländische Grundstücke im Rahmen des Erbganges erwerben zu können (E. 1). 2. Berechtigtes Interesse des Erwerbers im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a BB über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (E. 2). 3. Wirkungen der Verweigerung der Bewilligung auf das Vermächtnis (E. 3).

108 IB 430 () from 15. Juli 1982
Regeste: Erwerb von Liegenschaften durch Personen im Ausland. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Frankreich betreffend das Dappental vom 8. Dezember 1862; Lückenfüllung. 1. Die Person, die ihren Wohnsitz in Frankreich hat und in dem Teil des schweizerischen Territoriums gelegene Parzellen erwirbt, den die Schweiz nach dem Abkommen mit Frankreich erworben hat, untersteht grundsätzlich der Bewilligungspflicht. Im vorliegenden Fall erfüllt der Erwerber, obwohl er sehr enge Beziehungen zu der fraglichen Region beibehalten hat, die allgemeinen Bedingungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a BewB nicht; er kann sich nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinn von Art. 6 Abs. 1 und 2 BewB berufen (E. 2). 2. Füllen einer Lücke des Abkommens betreffend den Eigentumsübergang an Grundstücken, die im Gebiet liegen, das Frankreich der Schweiz im Austausch für das Dappental abgetreten hat: Der Erwerb von Liegenschaften in jenem Gebiet soll zugelassen werden, soweit dadurch nicht das Hauptziel der entsprechenden schweizerischen Gesetzgebung vereitelt wird, wenn die Erwerber ihre besonders engen Beziehungen zum fraglichen Gebiet nachweisen können. Solche Erwerbsgeschäfte unterstehen der Kontrolle der zuständigen Behörde, die aber entscheidet, ob der Erwerber der Bewilligungspflicht ausnahmsweise nicht unterstellt zu werden braucht. Hier Annahme eines solchen Ausnahmefalls (E. 3).

136 II 233 (2C_733/2009) from 16. März 2010
Regeste: Art. 86 Abs. 2 BGG; Begriff der "Nettowohnfläche" gemäss Art. 10 Abs. 2 BewV. Anerkennung der kantonalen BewG-Rekurskommission als oberes Gericht (E. 2.1). Auslegung von Art. 10 Abs. 2 BewV (E. 3). Berücksichtigung eines Hallenbads, das einem luxuriösen Raum mit dienendem Charakter vergleichbar ist, bei der Berechnung der Nettowohnfläche (E. 4 und 5).

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