Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)


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Art. 11 Bedingungen und Auflagen

1 Der Er­werb ei­ner Zweit­woh­nung im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be c Be­wG, ei­ner Fe­ri­en­woh­nung oder ei­ner Wohn­ein­heit in ei­nem Ap­par­tho­tel darf, wenn dem Er­wer­ber, sei­nem Ehe­gat­ten, sei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder sei­nem ein­ge­tra­ge­nen Part­ner oder ei­nem Kind un­ter 18 Jah­ren be­reits ei­ne sol­che Woh­nung ge­hört, nur un­ter der Be­din­gung be­wil­ligt wer­den, dass die­se Woh­nung vor­her ver­äus­sert wird (Art. 12 Bst. d Be­wG).32

2 An die Be­wil­li­gun­gen sind in der Re­gel min­des­tens die fol­gen­den, im Grund­buch an­zu­mer­ken­den Auf­la­gen zu knüp­fen (Art. 14 Be­wG):

a.
die Ver­pflich­tung, das Grund­stück dau­ernd zu dem Zwe­cke zu ver­wen­den, für den der Er­werb be­wil­ligt wird, und für je­de Än­de­rung des Ver­wen­dungs­zweckes die Ein­wil­li­gung der Be­wil­li­gungs­be­hör­de ein­zu­ho­len;
b.
bei Bau­land die Ver­pflich­tung, den Bau in­nert be­stimm­ter Frist zu be­gin­nen und für al­le er­heb­li­chen Än­de­run­gen der Bau­plä­ne die Ein­wil­li­gung der Be­wil­li­gungs­be­hör­de ein­zu­ho­len;
c.33
bei Grund­stücken, die als Ka­pi­tal­an­la­ge aus­län­di­scher Ver­si­che­rer, der Per­so­nal­vor­sor­ge, ge­mein­nüt­zi­gen Zwe­cken oder dem so­zia­len Woh­nungs­bau die­nen, ei­ne vom Er­werb an ge­rech­ne­te zehn­jäh­ri­ge Sperr­frist für die Wie­der­ver­äus­se­rung;
d.
bei Grund­stücken des so­zia­len Woh­nungs­baus das Ver­bot für den Er­wer­ber, Woh­nun­gen sel­ber zu be­nüt­zen;
e.34
bei Zweit­woh­nun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be c Be­wG die Ver­pflich­tung, sie in­nert zwei­er Jah­re zu ver­äus­sern, wenn der Er­wer­ber sie nicht mehr als sol­che ver­wen­det;
f.
bei Fe­ri­en­woh­nun­gen das Ver­bot, sie ganz­jäh­rig zu ver­mie­ten;
g.
bei Ap­par­tho­tels die Ver­pflich­tung, die Wohn­ein­heit dem Be­triebs­in­ha­ber zur Be­wirt­schaf­tung ge­mä­ss dem Be­grün­dungs­akt des Stock­werk­ei­gen­tums und dem Ver­wal­tungs- und Nut­zungs­re­gle­ment (Art. 7) zu über­las­sen;
h.
beim Er­werb von An­tei­len an Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten das Ver­bot, die An­tei­le wäh­rend der Sperr­frist (Bst. c) zu ver­äus­sern oder zu ver­pfän­den, und die Ver­pflich­tung, die Ti­tel auf den Na­men des Er­wer­bers bei ei­ner De­po­si­ten­stel­le, die der Kan­ton be­stimmt, un­wi­der­ruf­lich zu hin­ter­le­gen.

3 Die Be­wil­li­gungs­be­hör­de kann wei­ter­ge­hen­de Auf­la­gen ver­fü­gen, um die Ver­wen­dung des Grund­stückes zu dem Zwe­cke si­cher­zu­stel­len, den der Er­wer­ber gel­tend macht.

4 Als zwin­gen­der Grund für den gan­zen oder teil­wei­sen Wi­der­ruf ei­ner Auf­la­ge (Art. 14 Abs. 4 Be­wG) gilt ei­ne Ver­än­de­rung der Ver­hält­nis­se für den Er­wer­ber, wel­che die Er­fül­lung der Auf­la­ge un­mög­lich oder un­zu­mut­bar macht.

5 Die Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Auf­la­gen ist Sa­che der Be­wil­li­gungs­be­hör­de oder, wenn die­se nicht han­delt, der be­schwer­de­be­rech­tig­ten Be­hör­den.

32 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 2 Ziff. 2 der V vom 28. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).

33Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2122).

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2002, in Kraft seit 1. Ju­ni 2002 (AS 2002 1115).

BGE

118 IB 178 () from 26. Juni 1992
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Art. 38 BewG. Für Gültigkeit, Inhalt und Widerruf einer Auflage ist das neue Recht massgebend, selbst wenn sich die Auflage auf eine unter der Herrschaft des alten Rechts erteilte Bewilligung bezieht (E. 2). 2. Art. 14 Abs. 4 BewG und Art. 11 Abs. 4 BewV. Sollte die Erfüllung einer Auflage aus objektiven, nicht in der Person der Beteiligten sondern im Objekt selbst liegenden Gründen unmöglich sein, müsste ein Widerruf auch in Frage kommen, wenn die objektive Unmöglichkeit von Anfang bestand und nicht beseitigt werden kann (E. 4a). Können die objektiven Voraussetzungen jedoch nachträglich noch geschaffen werden, so muss dies geschehen, um den seinerzeitigen Verkäufen an Ausländer eine Grundlage zu geben (E. 4b). 3. Die schweizerische Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland verletzt den Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich vom 31. Oktober 1910 betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des andern vertragsschliessenden Teiles nicht (E. 5).

129 II 361 () from 21. Mai 2003
Regeste: Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 7 lit. i und Art. 14 BewG; Gesuch um Bewilligung, von einer Immobiliengesellschaft das Eigentum an einer Liegenschaft zu erwerben, die als Hotelbetrieb dienen soll, aber seit Jahren als Ferienwohnung genutzt wird; Ausnahme von der Bewilligungspflicht; Widerruf von Auflagen; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit; Verjährung. Abkommen über die Freizügigkeit der Personen: Regelung des Erwerbs einer Ferienwohnung (E. 2). Entstehungsgeschichte der in Art. 7 lit. i BewG vorgesehenen Ausnahme von der Bewilligungspflicht (E. 3). Begriff der Auflage und Bedingung im Sinne von Art. 14 BewG (E. 4.1 - 4.4). Dass eine Bedingung besteht, muss sich klar aus der betreffenden Bewilligung ergeben; die Auflage hingegen, die Liegenschaft dauerhaft zu dem im Bewilligungsgesuch angegebenen Zweck zu betreiben, besteht unabhängig davon, ob sie in der Bewilligungsverfügung oder im Grundbuch ausdrücklich erwähnt wird (E. 4.6 und 4.7); das gilt auch nach dem Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG (E. 5.3). Voraussetzungen für den Widerruf einer Auflage (E. 6). Prüfung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismässigkeit (E. 7). Unverjährbarkeit des Widerrufs der Bewilligung, wenn eine Auflage nicht eingehalten wird (Art. 25 Abs. 1 BewG) (E. 8).

130 II 290 () from 3. Juni 2004
Regeste: Art. 10 lit. b, 14 und 25 BewG; Verhältnis zwischen den öffentlichrechtlichen Auflagen einer Bewilligung und dem privatrechtlichen Bewirtschaftungs- bzw. Mietverhältnis bei einem Apparthotel. Erweist sich, dass mit den ursprünglichen (grundsätzlich privatrechtlichen) Vertragskonditionen zwischen dem Bewirtschafter und den Wohnungseigentümern ein wirtschaftlich tragbarer Hotelbetrieb nicht möglich ist, kann die Aufrechterhaltung der Bewilligung (öffentlichrechtlich) von einer Anpassung dieser Vertragsbedingungen abhängig gemacht werden. Die Bewilligungsbehörden haben somit die Möglichkeit, die Wohnungseigentümer unter Androhung des Bewilligungswiderrufs zu ermahnen, bestimmte inhaltlich festgelegte Änderungen der Bewirtschaftungs- oder Mietverträge zu akzeptieren (E. 2).

132 II 171 () from 16. Dezember 2005
Regeste: Art. 14 Abs. 4 BewG; Apparthotel; Widerruf der Auflage, die Eigentumswohnungen mindestens sechs Monate jährlich für die hotelmässige Weitervermietung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Bewilligungsbehörde das Vertragsverhältnis zwischen der Betreibergesellschaft und den vermietungspflichtigen Wohnungseigentümern neu regelt, um einen wirtschaftlich tragbaren Hotelbetrieb zu ermöglichen (vgl. BGE 130 II 290 ff.), der geänderte Vertrag den Eigentümern indessen unzumutbar verschlechterte Mietbedingungen auferlegt, rechtfertigt sich ein Widerruf der Bewirtschaftungsauflage aus zwingenden Gründen (E. 2).

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