Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)


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Art. 3 Erstellung und gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum 14

Die Ver­wen­dung des Grund­stückes für die Er­stel­lung oder ge­werbs­mäs­si­ge Ver­mie­tung von Wohn­raum, der nicht zu ei­nem Ho­tel oder Ap­par­tho­tel ge­hört, be­grün­det kei­ne Be­triebs­stät­te im Sin­ne von Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 Buch­sta­be a Be­wG.

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 10. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 (AS 1997 2122).

BGE

106 IB 199 () from 2. Mai 1980
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Der Regierungsrat ist auch dann keine unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, wenn er als Rechtsmittelinstanz im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren entscheidet (E. 1). 2. Umfang der den kantonalen Behörden gemäss Art. 23 BewV obliegenden Untersuchungspflicht (E. 2). 3. Verletzung dieser Untersuchungspflicht bei Verneinung einer beherrschenden finanziellen Beteiligung von Personen im Ausland (E. 3) und der Bewilligungspflicht wegen ungewöhnlicher Finanzierung (E. 4).

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