Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)


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Art. 4 Härtefall

1 Der Ver­äus­se­rer, der einen Här­te­fall gel­tend macht (Art. 8 Abs. 3 Be­wG), muss aus­ser sei­ner Not­la­ge nach­wei­sen, dass er die Woh­nung er­folg­los zu den Ge­ste­hungs­kos­ten Per­so­nen an­ge­bo­ten hat, die kei­ner Be­wil­li­gung be­dür­fen; die Ge­ste­hungs­kos­ten er­hö­hen sich um den Be­trag ei­ner an­ge­mes­se­nen Ver­zin­sung, wenn die Woh­nung dem Ver­äus­se­rer seit mehr als drei Jah­ren ge­hört.

2 Der Er­werb ei­ner Fe­ri­en­woh­nung oder ei­ner Wohn­ein­heit in ei­nem Ap­par­tho­tel kann auch in ei­nem Här­te­fall nur in Frem­den­ver­kehrs­or­ten im Sin­ne des gel­ten­den (Art. 9 Abs. 3 Be­wG) oder des frü­he­ren Rechts (Art. 21 Abs. 2) be­wil­ligt wer­den.

BGE

102 IB 124 () from 14. Mai 1976
Regeste: Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, Bewilligungspflicht. Zulässigkeit neuer Behauptungen und Beweismittel nach Art. 105 Abs. 2 OG (E. 2). Anforderungen an den Beweis, dass eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz nicht von Ausländern beherrscht ist (E. 3 und 4).

106 IB 199 () from 2. Mai 1980
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Der Regierungsrat ist auch dann keine unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG, wenn er als Rechtsmittelinstanz im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren entscheidet (E. 1). 2. Umfang der den kantonalen Behörden gemäss Art. 23 BewV obliegenden Untersuchungspflicht (E. 2). 3. Verletzung dieser Untersuchungspflicht bei Verneinung einer beherrschenden finanziellen Beteiligung von Personen im Ausland (E. 3) und der Bewilligungspflicht wegen ungewöhnlicher Finanzierung (E. 4).

107 IB 12 () from 5. März 1981
Regeste: Grunderwerb durch Personen im Ausland - Umgehungsgeschäfte. 1. Beschwerdelegitimation einer Aktiengesellschaft mit widerrechtlichem Zweck (E. 1)? 2. Kann ein gemäss Art. 20 BewB nichtiges Geschäft infolge nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse geheilt werden? - Frage verneint bei Bösgläubigkeit des Erwerbers (E. 2). 3. Der Erwerb von Grundpfändern ist als Umgehungsgeschäft im Sinne von Art. 2 lit. e BewB zu betrachten, wenn die Belastung der Liegenschaft dadurch das verkehrsübliche Mass deutlich übersteigt oder der Liegenschaftseigentümer vom Grundpfandgläubiger wirtschaftlich abhängig ist (E. 4).

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