Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)


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Art. 6 Zweitwohnung

1 Als aus­ser­ge­wöhn­lich en­ge, schutz­wür­di­ge Be­zie­hun­gen, die zum Er­werb ei­ner Zweit­woh­nung be­rech­ti­gen (Art. 9 Abs. 1 Bst. c Be­wG), gel­ten re­gel­mäs­si­ge Be­zie­hun­gen, die der Er­wer­ber zum Ort der Zweit­woh­nung un­ter­hal­ten muss, um über­wie­gen­de wirt­schaft­li­che, wis­sen­schaft­li­che, kul­tu­rel­le oder an­de­re wich­ti­ge In­ter­es­sen zu wah­ren.

2 Ver­wandt­schaft oder Schwä­ger­schaft mit Per­so­nen in der Schweiz und Fe­ri­en-, Kur-, Stu­di­en- oder an­de­re vor­über­ge­hen­de Auf­ent­hal­te be­grün­den für sich al­lein kei­ne en­gen schutz­wür­di­gen Be­zie­hun­gen.

BGE

139 II 243 (1C_646/2012) from 22. Mai 2013
Regeste: Beschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV); unmittelbare Anwendbarkeit der neuen Verfassungsbestimmungen seit dem 11. März 2012. Überblick über den Meinungsstand (E. 2-7). Inkrafttreten der neuen Verfassungsbestimmungen am 11. März 2012 (E. 8). Art. 75b Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV enthält ein unmittelbar anwendbares Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in Gemeinden, in denen der 20-%-Anteil erreicht oder überschritten ist (E. 9 und 10). Dieses Verbot gilt für alle Baubewilligungen, die seit dem 11. März 2012 in den betroffenen Gemeinden erstinstanzlich erteilt worden sind: Vor dem 1. Januar 2013 erteilte Bewilligungen sind auf Anfechtung hin aufzuheben; später erteilte Baubewilligungen sind nach Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig (E. 11).

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