Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014)


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Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz gilt für:

a.
die Bun­des­ver­wal­tung;
b.
Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen des öf­fent­li­chen oder pri­va­ten Rechts, die nicht der Bun­des­ver­wal­tung an­ge­hö­ren, so­weit sie Er­las­se oder ers­tin­stanz­lich Ver­fü­gun­gen im Sinn von Ar­ti­kel 5 des Bun­des­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 19683 über das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren (Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz) er­las­sen;
c.
die Par­la­ments­diens­te.

2 Das Ge­setz gilt nicht für die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank und die Eid­ge­nös­si­sche Fi­nanz­mark­tauf­sicht.4

3 Der Bun­des­rat kann wei­te­re Ein­hei­ten der Bun­des­ver­wal­tung so­wie wei­te­re Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen, die nicht der Bun­des­ver­wal­tung an­ge­hö­ren, vom Gel­tungs­be­reich aus­neh­men, wenn:

a.
dies für die Er­fül­lung der ih­nen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben er­for­der­lich ist;
b.
de­ren Wett­be­werbs­fä­hig­keit durch die Un­ter­stel­lung un­ter die­ses Ge­setz be­ein­träch­tigt wür­de; oder
c.
die ih­nen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben von ge­rin­ger Be­deu­tung sind.

3 SR 172.021

4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 des Fi­nanz­mark­tauf­sichts­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

BGE

136 II 399 (1C_522/2009) from 19. Mai 2010
Regeste: Art. 6 und 8 Abs. 1 BGÖ, Art. 15 RVOG, Art. 5 RVOV; Einsichtsrecht in die zwischen der Eidgenossenschaft und dem Generalsekretär eines Departements bzw. seinem Stellvertreter abgeschlossenen Abgangsvereinbarungen. Als einfache Beilagen zum Antrag an den Bundesrat, welche vor Eröffnung des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, unterliegen die Abgangsvereinbarungen nicht der Geheimhaltung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGÖ (E. 2).

141 I 201 (2C_1058/2014) from 28. August 2015
Regeste: Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

142 II 313 (1C_296/2015) from 18. Mai 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5).

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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