Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014)


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Art. 4 Vorbehalt von Spezialbestimmungen

Vor­be­hal­ten blei­ben spe­zi­el­le Be­stim­mun­gen an­de­rer Bun­des­ge­set­ze, die:

a.
be­stimm­te In­for­ma­tio­nen als ge­heim be­zeich­nen; oder
b.
von die­sem Ge­setz ab­wei­chen­de Vor­aus­set­zun­gen für den Zu­gang zu be­stimm­ten In­for­ma­tio­nen vor­se­hen.

BGE

136 II 399 (1C_522/2009) from 19. Mai 2010
Regeste: Art. 6 und 8 Abs. 1 BGÖ, Art. 15 RVOG, Art. 5 RVOV; Einsichtsrecht in die zwischen der Eidgenossenschaft und dem Generalsekretär eines Departements bzw. seinem Stellvertreter abgeschlossenen Abgangsvereinbarungen. Als einfache Beilagen zum Antrag an den Bundesrat, welche vor Eröffnung des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, unterliegen die Abgangsvereinbarungen nicht der Geheimhaltung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGÖ (E. 2).

142 II 313 (1C_296/2015) from 18. Mai 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5).

146 II 265 (1C_299/2019) from 7. April 2020
Regeste: Art. 4 lit. b BGÖ; Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 PrSG; Zugangsgesuch zu Resultaten einer Kontrolle der Sicherheitsvorschriften von Wickelkommoden. Ob eine Verpflichtung zur aktiven Information eine spezielle Zugangsnorm i.S.v. Art. 4 lit. b BGÖ darstellt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (E. 3). Aus dem Umstand, dass die Botschaft eines nach dem BGÖ erlassenen Gesetzes keine Hinweise zur Koordination mit dem BGÖ enthält, kann nicht geschlossen werden, dass die Geltung des BGÖ eingeschränkt werden soll (E. 5.2.1). Die in Art. 12 PrSG statuierte Schweigepflicht geht nicht über das allgemeine Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis hinaus (E. 5.2.2). Der komplementäre Zugang zu Informationen nach BGÖ erlaubt eine differenzierte Abstufung der behördlichen Informationstätigkeit; Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 PrSG stellt keine Spezialbestimmung i.S.v. Art. 4 BGÖ dar (E. 5.3).

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