Federal Act
on Freedom of Information in the Administration
(Freedom of Information Act, FoIA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 17 December 2004 (Status as of 19 August 2014)


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Art. 3 Material scope of application

1 This Act does not ap­ply to:

a.
ac­cess to of­fi­cial doc­u­ments re­lat­ing to:
1.
civil pro­ceed­ings,
2.
crim­in­al pro­ceed­ings,
3.
in­ter­na­tion­al mu­tu­al and ad­min­is­trat­ive as­sist­ance pro­ceed­ings,
4.
in­ter­na­tion­al dis­pute set­tle­ment pro­ceed­ings,
5.
con­sti­tu­tion­al and ad­min­is­trat­ive ju­di­cial pro­ceed­ings; or
6.
ar­bit­ra­tion pro­ceed­ings;
b.
the con­sulta­tion, by a party, of the case file in first-in­stance ad­min­is­trat­ive pro­ceed­ings.

2 Ac­cess to of­fi­cial doc­u­ments con­tain­ing per­son­al in­form­a­tion about the ap­plic­ant is gov­erned by the Fed­er­al Act of 19 June 19925 on Data Pro­tec­tion (Data Pro­tec­tion Act).

BGE

142 II 268 (2C_1065/2014) from 26. Mai 2016
Regeste: Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4).

142 II 313 (1C_296/2015) from 18. Mai 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5).

147 I 47 (1C_367/2020) from 12. Januar 2021
Regeste: Art. 69 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über den Datenschutz und das Öffentlichkeitsprinzip in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE), Art. 18 KV/NE; Zugang zu einem vom Staatsrat des Kantons Neuenburg in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht, der sich in den Akten von Zivil- und Strafverfahren befindet. Kognition des Bundesgerichts bei Verletzung des interkantonalen Rechts (E. 3.1). Konventions- und verfassungsrechtlicher Rahmen (E. 3.2). Dokumente, die ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt wurden (und sich in den Verfahrensakten im weiteren Sinn befinden), bleiben nach den Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip zugänglich. Auf Dokumente, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich angeordnet wurde, kommen diese Bestimmungen hingegen nicht zur Anwendung (E. 3.4). Im vorliegenden Fall ist der Staatsrat Auftraggeber und Adressat des Untersuchungsberichts, um dessen Einsichtnahme die Beschwerdeführerin ersucht hat. Weder im laufenden Strafverfahren noch in den hängigen Zivilverfahren stellt der Untersuchungsbericht eine Verfahrenshandlung oder eine mit dem Verfahren verbundene Ermittlungshandlung dar; es handelt sich um ein Dokument, das ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt wurde und lediglich Eingang in die Zivil- und Strafakten gefunden hat. Der Bericht ist daher vom Anwendungsbereich der CPDT-JUNE nicht ausgeschlossen (E. 3.5).

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