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Bundesgesetz
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ)

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Die­ses Ge­setz soll die Trans­pa­renz über den Auf­trag, die Or­ga­ni­sa­ti­on und die Tä­tig­keit der Ver­wal­tung för­dern. Zu die­sem Zweck trägt es zur In­for­ma­ti­on der Öf­fent­lich­keit bei, in­dem es den Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten ge­währ­leis­tet.