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Art. 10 Gesuch
1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 2 Der Bundesrat kann ein besonderes Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Missionen bei internationalen Organisationen vorsehen. 3 Das Gesuch muss hinreichend genau formuliert sein. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens:
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