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Art. 13 Schlichtung
1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13
2 Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.14 3 Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt. 13 Die Berichtigung vom 30. Sept. 2022, veröffentlicht am 25. Sept. 2023 betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 538). 14 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |