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Art. 19 Evaluation
1 Der EDÖB überprüft den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes sowie insbesondere die durch seine Umsetzung verursachten Kosten und erstattet dem Bundesrat regelmässig Bericht. 2 Ein erster Bericht über die Umsetzungskosten ist dem Bundesrat innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. 3 Die Berichte des EDÖB werden veröffentlicht. |